Stornorechnung
Stornorechnung: sauber korrigieren
Eine verschickte Rechnung bleibt, wie sie ist. Stimmt etwas nicht, hebt eine Stornorechnung sie auf, und du stellst die richtige neu aus. In kurzhand ist das ein Klick auf „Korrigieren“, mit PDF und XRechnung für den Kunden.
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Ursprüngliche Rechnung
RE-2026-0142
- Netto
- 2.350,00 €
- 19 % MwSt.
- 446,50 €
- Gesamt
- 2.796,50 €
Storniert
Stornorechnung
K-RE-2026-0142
- Netto
- -2.350,00 €
- 19 % MwSt.
- -446,50 €
- Gesamt
- -2.796,50 €
Hebt RE-2026-0142 auf
Neue Rechnung
RE-2026-0151
- Netto
- 2.180,00 €
- 19 % MwSt.
- 414,20 €
- Gesamt
- 2.594,20 €
Richtiges Aufmaß
So läuft es
Vom Fehler zur richtigen Rechnung
- Korrigieren
In der Rechnung auf „Korrigieren“. Der Dialog zeigt, was gleich passiert und was danach zu tun ist.
- Bestätigen
Ein Häkchen: „Das lässt sich nicht rückgängig machen.“ Erst dann wird storniert.
- Stornorechnung
Mit K-Nummer, als PDF und XRechnung. Die ursprüngliche Rechnung steht danach auf „Storniert“.
- Neu ausstellen
Freie Rechnungen als Kopie im Entwurf, Rechnungen zu einem Auftrag im Auftrag. Neue Nummer, du verschickst sie selbst.
Was dahinter steckt
Was die Stornorechnung festhält
- Festgeschrieben
- Mit dem Ausstellen sind Nummer und Inhalt der Rechnung fest. Die GoBD verlangen, dass der ursprüngliche Inhalt feststellbar bleibt (Rz. 58) und dass eine Änderung als solche erkennbar ist (Rz. 111).
- K-Nummer
- Die Stornorechnung trägt die Nummer der stornierten Rechnung mit K davor. Die GoBD fordern: „Korrektur- bzw. Stornobuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein.“ (Rz. 64)
- Positionen und Summen mit umgekehrtem Vorzeichen, dazu der Vermerk „Storno zu Rechnung“ mit der ursprünglichen Nummer.
- XRechnung
- Eigene XML-Datei mit positiven Beträgen und Typ 381, die auf Nummer und Datum der stornierten Rechnung verweist. Für Kunden, die E-Rechnungen verarbeiten.
- DATEV
- Ab Tarif Betrieb: Der Storno steht im Export als Generalumkehr zum Stornodatum, mit der ursprünglichen Rechnungsnummer als Beleg. Liegt der Storno in einem späteren Monat, landen Rechnung und Storno in verschiedenen Exporten.
- Tarif
- Stornieren in jedem Tarif, ohne Kontingent. Die neue Rechnung zählt wie jede andere; im Tarif Kostenlos ist das eine Rechnung pro Monat.
Bevor du stornierst
Nicht jede Änderung braucht einen Storno
Skonto oder Nachlass
Zahlt der Kunde mit Skonto oder bekommt er einen Nachlass wegen eines Mangels, sinkt nur das Entgelt. Eine Rechnungsberichtigung ist dafür laut BMF nicht erforderlich (Rn. 51a).
Aufmaß oder Leistung falsch
Stimmen Menge oder Leistung nicht, ist das mehr als eine Preisänderung. Dann muss die Rechnung grundsätzlich berichtigt werden (Rn. 51b), in kurzhand per Stornorechnung und neuer Rechnung.
Noch nicht verschickt
Erst als Entwurf speichern, in der Vorschau prüfen, dann ausstellen. Einen Entwurf kannst du jederzeit ändern oder löschen. Stellst du aus dem Rechnungseditor aus, bietet kurzhand vorher den Knopf „Lieber als Entwurf speichern“ an.
Steht zu viel Umsatzsteuer auf der Rechnung, schuldest du den Mehrbetrag, bis du die Rechnung gegenüber dem Kunden berichtigst (§ 14c Abs. 1 UStG). Ein falscher Steuersatz ist deshalb kein Fall zum Liegenlassen. Ob und wie du im Einzelfall korrigierst, klärt im Zweifel dein Steuerbüro.
Damit es keine Überraschung gibt
Was kurzhand hier nicht macht
Storniert wird immer die ganze Rechnung. Eine einzelne Position zurücknehmen geht nur über Storno und neue Rechnung.
Ein Dokument, das nur eine falsche Angabe nachreicht (§ 31 Abs. 5 UStDV), erstellt kurzhand nicht. Der Weg ist immer der vollständige Ersatz.
Rechnungen, die du als Leistungsempfänger für deinen Lieferanten ausstellst, kann kurzhand nicht.
Ist die Stornorechnung erstellt, bleibt sie. Deshalb verlangt kurzhand vorher das Häkchen.
Die Stornorechnung gibt es als PDF und als separate XRechnung, nicht als PDF mit eingebetteten Daten.
Eine Schlussrechnung, die Abschläge absetzt, lässt sich vorübergehend nicht stornieren. In dem Fall hilft dir der Support direkt.
Storno und neue Rechnung sind ein anerkannter Weg, eine falsche Rechnung zu ersetzen. Es ist nicht der einzige, den das Steuerrecht kennt. Wer einzelne Angaben berichtigen will, braucht dafür eine andere Lösung.
Häufige Fragen
Stornorechnung im Handwerk
Kann ich eine verschickte Rechnung einfach ändern?
Nein. Sobald du sie ausstellst, ist sie in kurzhand festgeschrieben: Nummer und Inhalt bleiben, wie sie sind, und löschen lässt sie sich auch nicht. Die GoBD verlangen, dass der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnung feststellbar bleibt. Korrigiert wird deshalb über eine Stornorechnung und eine neue Rechnung.
Ist eine Stornorechnung eine Gutschrift?
Nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dort ist eine Gutschrift eine Rechnung, die der Kunde für eine Leistung an ihn ausstellt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass sagt ausdrücklich: „Keine Gutschrift ist die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung“ (Abschnitt 14.3 Abs. 2 Satz 5). In der XRechnung trägt die Stornorechnung den Typ 381, der im europäischen Standard „Credit Note“ heißt. Das ist der technische Name, nicht die Gutschrift aus dem UStG.
Welche Nummer bekommt die Stornorechnung?
Die Nummer der stornierten Rechnung mit einem K davor, aus RE-2026-0142 wird K-RE-2026-0142. So ist der Bezug sofort sichtbar. Jede Rechnung kann genau einmal storniert werden. Die neue Rechnung bekommt danach die nächste freie Rechnungsnummer.
Brauche ich für jede Änderung eine Stornorechnung?
Nein. Zahlt der Kunde mit Skonto oder gewährst du einen Nachlass wegen eines Mangels, ändert sich nur der Betrag, den du bekommst. Dafür ist laut BMF keine Rechnungsberichtigung nötig (Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 51a). Ändert sich dagegen die Leistung selbst, etwa weil das Aufmaß nicht stimmte, muss die Rechnung grundsätzlich berichtigt werden (Rn. 51b).
Muss es immer Storno und neue Rechnung sein?
Das Gesetz kennt auch die Berichtigung: Ein Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht und nur die falschen oder fehlenden Angaben nachreicht (§ 31 Abs. 5 UStDV). kurzhand bietet diesen Weg nicht an, sondern ersetzt die Rechnung vollständig. Auch Storno und Neuausstellung lässt die Finanzverwaltung gelten; für den Vorsteuerabzug deines Kunden kann das sogar zurückwirken (UStAE 15.2a Abs. 7 Satz 5).
Was passiert mit einer Zahlung, die schon eingegangen ist?
Sie bleibt bei der stornierten Rechnung stehen, kurzhand weist im Storno-Dialog darauf hin. Wie du sie mit der neuen Rechnung verrechnest, klärst du im Zweifel mit deinem Steuerbüro.
Was bekommt mein Kunde?
Die Stornorechnung als PDF und auf Wunsch als XRechnung, dazu die neue Rechnung. Beides verschickst du selbst, kurzhand versendet nach dem Storno nichts automatisch. War die ursprüngliche Rechnung eine E-Rechnung, muss auch die Korrektur in elektronischer Form kommen (UStAE 14.11 Abs. 1 Satz 7).
Kostet ein Storno Kontingent?
Nein, stornieren geht in jedem Tarif und auch nach Tarifende. Die neue Rechnung zählt aber wie jede ausgestellte Rechnung. Im Tarif Kostenlos ist das eine Rechnung pro Monat.
Deine Frage ist nicht dabei? Schreib uns direkt über den Kontakt.
Was auf eine Rechnung gehört, steht unter Handwerkerrechnung schreiben. Wie kurzhand Belege unveränderbar ablegt, erklärt die Seite zur GoBD. Abschläge und Schlussrechnung behandelt die Abschlagsrechnung.
Quellen und Stand
Zuletzt gegen die genannten Quellen geprüft am 29.10.2026. Recherchiert und geschrieben von den Gründern von kurzhand, Lars Rolsing und Julian Kokorin. Beide sind Softwareentwickler, keine Steuer- oder Rechtsberater. Diese Seite ordnet die Rechtslage für den Handwerksalltag ein. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung; die Verantwortung für den Einzelfall bleibt beim Betrieb.
- § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen)
- § 14c UStG (Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis)
- § 31 UStDV (Angaben in der Rechnung)
- § 146 AO (Ordnungsvorschriften für Buchführung und Aufzeichnungen)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 14.3, 14.11, 15.2a (BMF)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur E-Rechnung, Rn. 51a und 51b
- GoBD, Rz. 58, 64 und 111 (BMF, AO-Handbuch 2025, Anhang 33)